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3. Gebühren-Tabelle
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Streitwert in Euro |
1,3 |
1,5 |
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300
600
900 |
32,50
58,50
84,50 |
37,50
67,50
97,50 |
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1.200
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4.000
4.500
5.000
6.000
7.000
8.000
9.000 |
110,50
136,50
172,90
209,30
245,70
282,10
318,50
354,90
391,30
439,40
487,50
535,60
583,70 |
127,50
157,50
199,50
241,50
283,50
325,50
367,50
409,50
451,50
507,00
562,50
618,00
673,50 |
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10.000
13.000
16.000
19.000
22.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
50.000 |
631,80
683,80
735,80
787,80
839,80
891,80
985,40
1.079,00
1.172,60
1.266,20
1.359,80 |
729,00
789,00
849,00
909,00
969,00
1.029,00
1.137,00
1.245,00
1.353,00
1.461,00
1.569,00 |
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Tabelle
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4. Gerichtliche Vertretung
Sollte es in derselben Angelegenheit zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden die bereits erhobenen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung auf die folgenden gerichtlichen Gebühren zum Teil angerechnet.
Für die gerichtliche Tätigkeit erhält ein Rechtsanwalt in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 und eine Termingebühr von 1,2. Für einen Vergleich erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0.
Die Höhe der Gebühren richtet sich wiederum nach dem Streitwert.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der http://www.bundesrechtsanwaltskammer.de unter dem Stichwort RVG.
In 2. Instanz erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr beläuft sich auch in der 2. Instanz auf 1,2.
Außerdem entstehen vor Gericht Gerichtsgebühren, eventuell Kosten für Zeugen und Sachverständigengebühren.
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5. Kostenrisiko
Grundsatz: Bei den Zivilgerichten ist es grundsätzlich so, dass derjenige, der obsiegt, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines Rechtsanwalts und der Gerichtskosten durch die Gegenseite hat.
Das bedeutet, dass derjenige, der unterliegt, nicht nur die Kosten seines Anwalts, sondern auch die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten sowie etwaige Kosten für Zeugen und Sachverständige tragen muss.
Kommt es dazu, dass die Entscheidung des Gerichts nicht 100% zugunsten einer Partei ausgeht, werden die Kosten entsprechend des Anteils am Obsiegen und Unterliegen geteilt. Jede Partei hat dann entsprechend der Quote einen Teil der Kosten zu übernehmen.
Bei eindeutigen Rechtslagen, zum Beispiel bei einer Räumungsklage gegen einen Mieter wegen Zahlungsrückständen, gegen die nichts eingewandt wird, ist klar, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat. Es droht allenfalls die Gefahr, dass der Mieter dazu nicht in der Lage ist, die Kosten zu zahlen.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich des bestehenden Kostenrisikos, auch in der Zwangsvollstreckung.
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